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   AG Hamburg-Blankenese, 07.05.2010 - 518 C 383/09   

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https://dejure.org/2010,34870
AG Hamburg-Blankenese, 07.05.2010 - 518 C 383/09 (https://dejure.org/2010,34870)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 07.05.2010 - 518 C 383/09 (https://dejure.org/2010,34870)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 07. Mai 2010 - 518 C 383/09 (https://dejure.org/2010,34870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 07.05.2010 - 518 C 383/09
    "Kenntnis" vom Fehlen des Rechtsgrundes hat der Bereicherungsschuldner allerdings nicht schon dann, wenn ihm die Tatsachen bekannt sind, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes letztlich folgt, sondern erst dann, wenn auch eine entsprechende Rechtskenntnis vorliegt (st. Rspr, vgl. BGHZ 133, 246 ff. m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 51/83

    Keine verschärfte Bereicherungshaftung nach negativer Feststellungsklage

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 07.05.2010 - 518 C 383/09
    Das Gesetz hat die Sachverhalte, in denen der Empfänger auf den Bestand der Vermögenslage nicht mehr vertrauen kann, nämlich aus Gründen der Rechtsicherheit dahin formalisiert, dass es auf die Zustellung einer auf die Herausgabe der Bereicherung gerichteten Klage abstellt; danach haben nicht nur außergerichtliche Vorgänge wie die Mahnung außer Betracht zu bleiben, sondern auch die Anrufung des Gerichts auf andere Weise als durch die Erhebung einer Leistungsklage (vgl. ausführlich BGH NJW 1985, S. 1074 ff.; st. Rspr.).
  • RG, 09.07.1918 - VII 103/18

    Anwendung der Regeln des Schuldnerverzuges im Rahmen der ungerechtfertigten

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 07.05.2010 - 518 C 383/09
    Es entspricht daher allgemeiner Meinung, dass der Bereicherungsschuldner - trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 286, 288 BGB - erst dann auf Verzugszinsen haftet, wenn einer Tatbestände vorliegt, die die verschärfte Haftung auslösen, namentlich einer der in §§ 818 Abs. 4, § 819, § 820 BGB Fälle (vgl. bereits RGZ 93, S. 271 f.; RGZ 110, 439; sowie Staudinger-Lorenz, Rn. 51 zu § 818 BGB; Soergel-Mühl-Hadding.
  • LG Hamburg, 23.12.2010 - 307 S 62/10

    Konkurrenz der Anspruchsgrundlagen zur Herleitung eines kapitalisierten

    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 7. Mai 2010 - Geschäftsnummer 518 C 383/09 - geändert.
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